Meridius Capital
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen die Grundlage der Tätigkeit Meridius Capital 1 GmbH (im folgenden Meridius Capital genannt) dar.

§ 1 Doppeltätigkeit  

Meridius Capital ist berechtigt, auch für die jeweils andere Seite provisionspflichtig tätig zu werden.

§ 2 Nachweise  

Nachweise werden freibleibend übermittelt; Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung sind vorbehalten. Die in den Angeboten von Meridius Capital enthaltenen Angaben basieren auf vom jeweiligen Auftraggeber oder Dritten erteilten Informationen. Meridius Capital wird im Rahmen seiner Möglichkeiten versuchen, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Meridius Capital nicht übernommen.

§ 3 Mitteilung der Vorkenntnis  

Sollte dem Auftraggeber eine von Meridius Capital nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt sein, so hat er dies Meridius Capital ohne unbegründete Verzögerung mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

§ 4 Vertraulichkeit  

Die von Meridius Capital übersandten Angebote und Informationen sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Meridius Capital zulässig. Für den Fall, dass aufgrund einer Zuwiderhandlung des Auftraggebers gegen diese Vertraulichkeitspflicht ein Hauptvertrag unter Ausschluss von Meridius Capital zustande kommt, schuldet der Auftraggeber die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers  

Der Auftraggeber hat Meridius Capital alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche für den Abschluss des Hauptvertrages bedeutend sein könnten. Bei Aufnahme direkter Verhandlungen zwischen Eigentümer und Interessenten ist auf die Tätigkeit von Meridius Capital Bezug zu nehmen und ihr der Inhalt der Verhandlungen, soweit dem kein gewichtiger Grund entgegensteht, mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Meridius Capital unverzüglich mitzuteilen und zu belegen, wann und zu welchen Bedingungen über ein von Meridius Capital nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt oder mit einem von Meridius Capital nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten ein Hauptvertrag zustande kommen soll bzw. zustande gekommen ist.

§ 6 Provisionsanspruch, Fälligkeit  

Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Provision entsteht, wenn ein Hauptvertrag mit dem Auftraggeber, einem seiner Familienangehörigen oder ihm nahestehenden Dritten aufgrund einer von Meridius Capital nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsgelegenheit zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Hauptvertrag aufgrund einer von Meridius Capital während der Vertragslaufzeit nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsgelegenheit zustande kommt, nachdem der Maklervertrag beendet ist. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Hauptvertrag zu anderen Bedingungen erfolgt, solange der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von dem Angebot von Meridius Capital abweicht. Ferner bleibt der Provisionsanspruch auch dann bestehen, wenn der wirksam zustande gekommene Vertrag später nicht zur Durchführung kommt, z. B. weil die Parteien dessen Aufhebung vereinbaren. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn statt eines Kaufvertrages ein anderer Vertrag entsteht, solange der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von dem Angebot von Meridius Capital abweicht. Die Provision wird fällig mit Zugang der Rechnung, die erst nach Kaufvertragsabschluss gestellt wird.

§ 7 Höhe der Provision  

Die Provision für Nachweis oder Vermittlung, soweit nicht individuell oder im Exposé anders vereinbart, entspricht der jeweils ortsüblichen Provision.

§ 8 Haftungsbeschränkung  

Die Haftung von Meridius Capital auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, außer der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von Meridius Capital oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden oder der Schaden ist aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden oder Meridius Capital hat ausdrüklich eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft der Leistung übernommen oder der Schaden ist aufgrund von Verletzungen von Vertragspflichten entstanden, welche für die Erreichung des Vertragszieles unverzichtbar sind.

§ 9 Sonstige Bedingungen  

Für den Maklervertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Beauftragt ein Kaufmann Meridius Capital im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, ist der Sitz von Meridius Capital Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtsgültigkeit verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und es verbleibt bei den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität

Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren ausschließlich auf Informationen, die uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben. Irrtum und Zwischenverkauf vorbehalten.